Betriebssicherheitsverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
Kurztitel: Betriebssicherheitsverordnung
Früherer Titel: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
Abkürzung: BetrSichV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Arbeitsschutzrecht
Fundstellennachweis: 805-3-14
Ursprüngliche Fassung vom: 27. September 2002
(BGBl. I S. 3777)
Inkrafttreten am: 3. Oktober 2002
Letzte Neufassung vom: 3. Februar 2015
(BGBl. I S. 49)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juni 2015
(Art. 3 G vom 3. Februar 2015)
Letzte Änderung durch: Art. 7 G vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146, 3170)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
16. Juli 2021
(Art. 36 G vom 27. Juli 2021)
GESTA: G049
Weblink: Text der BetrSichV
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie 89/655/EWG (Arbeitsmittelrichtlinie), später ersetzt durch Richtlinie 2009/104/EG, und regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Das in ihr enthaltene Schutzkonzept ist auf alle von Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen anwendbar.

Grundbausteine des Schutzkonzeptes der Betriebssicherheitsverordnung sind

Überwachungsbedürftige Anlagen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anlagen, von denen spezielle Gefährdungen wie Dampf, Druck, Explosion oder Absturz ausgehen, gelten nach der Betriebssicherheitsverordnung als überwachungsbedürftige Anlagen.

Für die überwachungsbedürftigen Anlagen sind neben den gemeinsamen Vorschriften für Arbeitsmittel nach Abschnitt 2 zusätzlich die besonderen Vorschriften nach Abschnitt 3 der BetrSichV zu beachten. Insbesondere werden dort die Prüfung vor Inbetriebnahme sowie die wiederkehrenden Prüfungen von bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen gefordert. Einige überwachungsbedürftige Anlagen stehen unter einem Erlaubnisvorbehalt durch die zuständigen Überwachungsbehörden.

Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören:

Die Betriebssicherheitsverordnung schreibt in den § 15 (Prüfung vor Inbetriebnahme) und § 16 (wiederkehrende Prüfungen) Prüfungen vor, die durch Zugelassene Überwachungsstellen vorzunehmen sind.

Novellierung 2015

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2015 soll die Regelungen vereinfachen, Rechtssicherheit schaffen und gleichzeitig den Schutz Beschäftigter verbessern. Hierzu wurden Doppelregelungen beseitigt und konkrete Prüfvorschriften formuliert.

Zu den wichtigen Änderungen gehören:

  • Aufnahme überwachungsbedürftiger Anlagen in die Gefährdungsbeurteilung
  • konkrete Prüfvorschriften (in den Anhängen 2 und 3)
  • zweijährige Prüffrist für alle Aufzuganlagen
  • materielle Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz werden mit Inkrafttreten der Novellierung 2015 ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung geregelt[1]

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen Zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit erarbeitet und lösten sukzessive die in den bisherigen technischen Regeln vorhandenen Betriebsvorschriften wie TRA, TRB, TRR, TRD und TRAC vollständig ab.

  • Thomas Wilrich: Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung: Verantwortlichkeit, Organisation, Pflichtenübertragung, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebsanweisung, Unterweisung, sichere Inbetriebnahme, Verwendung, Prüfung und Instandhaltung von Arbeitsmitteln nach dem Stand der Technik, mit 20 Gerichtsurteilen aus der Rechtsprechungspraxis, VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich, Band 166,  Berlin: VDE-Verlag 2015
  • Thomas Wilrich: Die Betriebssicherheitsverordnung 2015 – Überblick und Leitfaden für den Umgang in der Praxis. In: Der Betrieb (DB). 2015, Heft 17, Seite 981 und 987.
  • Thomas Wilrich: Prüfung, Betrieb und Überwachung von Arbeitsmitteln und Anlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung. In: Der Betrieb (DB). 2002, Seite 1553 und 2165.
  • Ursula Behrendsen: Unternehmerverantwortung und -haftung im Hinblick auf die Betriebssicherheitsverordnung. In: Tiefbau. Nr. 5, 2007, S. 313–315.
  • Staatliches Amt für Arbeitsschutz Essen (Hrsg.): Die Betriebssicherheitsverordnung. Eine Umsetzungshilfe. 4. Auflage. Essen 2006 (CD-ROM).
  • Gabriele Janssen & Volker Neuber: Betriebssicherheits-Management nach BetrSichV, ein Leitfaden zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in den einzelnen Unternehmensbereichen. ecomed Sicherheit, Landsberg, 2. Auflage 2008, ISBN 978-3-609-66345-6.
  • Antonius Spier, Karl Westermann (Hrsg.): Betriebssicherheit – Eine Vorschriftensammlung, 18. Auflage. Köln 2024, TÜV Media GmbH, ISBN 978-3-7406-0890-3.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Betriebssicherheitsverordnung: Neufassung beschlossen. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 7. Januar 2015, abgerufen am 5. August 2015.